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ZTIW-01-2014

Die Verhandlungen der Vergütungen zahntechnischer Leistungen konnten vom Landesinungsverband für das Zahntechniker-Handwerk NRW (LIV) für die Vertragsgebiete Nordrhein und Westfalen-Lippe rechtzeitig zum Inkrafttreten des BEL II - 2014 zum 01.04.14 abgeschlossen werden. Nachdem bereits zum Ende des Jahres 2013 eine Einigung mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen mit Wirkung zum 01.01.14 erzielt worden war, ist aufgrund der Verschiebung der Einführung des BEL II - 2014 auf den 01.04.2014 eine Wiederaufnahme der Verhandlungen erforderlich geworden. Die am 06.09.2013 vom BMG für 2014 veröffentlichte Veränderungsrate gem. § 71 Abs. 3 SGB V betrug 2,81%. Die Listen der ab 01.04.14 bis 31.12.14 geltenden Vergütungen sind über die seitliche Infobox aus dem passwortgeschützten Bereich zu laden. Bitte beachten: Es gelten weiterhin für Regelversorgung Zahnersatz und KFO/ Schienen getrennte Vergütungslisten. 1. Vergütungen gem. § 57 Abs. 2 SGB V: Zahnersatz Regelversorgungen Die Parteien auf Bundesebene nämlich der GKV-Spitzenverband und der VDZI vereinbaren die (fiktiven) Bundesmittelpreise (BMP), die wiederum den sog. Korridor von BMP +/- 5 % vorgeben, innerhalb dessen die Parteien auf Landesebene die tatsächlichen, im jeweiligen Vertragsgebiet abrechnungs- fähigen Vergütungen vereinbaren müssen. Die BMP wurden gegenüber 2013 für 2014 jahresdurchschnittlich um die volle Veränderungsrate, also um + 2,81% angepasst. Zum Ausgleich des Laufzeitverlustes durch die Verschiebung der Einführung des BEL II - 2014 auf den 01.04.14 wurde eine Anpassung der BMP für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.2014 um 3,75% vereinbart („Hochrechnung“). In NRW galt es, eine vereinbarte und über mehrere Jahre sukzessiv umgesetzte Angleichung der Vergütungen im Bereich Regelversorgung Zahnersatz in den Vertragsgebieten Nordrhein und Westfalen-Lippe via Ausgleich einer Vielzahl an nach dem Anpassungs- prozess noch verbleibenden Differenzen zum Abschluss zu führen. Zudem waren einige Leistungen infolge der Neuerungen zum BEL II neu zu bepreisen. Dieses betraf neben einer Anzahl (ausschließlich systematisch neu geordneter Leistungen auch im Bereich KFO/Schienen, siehe 2.) u.a. auch die L.-Nr. 807 0, aus der der nunmehr als Materialkosten gesondert und betriebs- wirtschaftlich kalkuliert berechenbare Anteil herauszurechnen war. Gleichzeitig wurde auch in dieser Verhandlungsrunde der Versuch unter- nommen, im Rahmen der engen, vom Gesetzgeber vorgegebenen (Korridor-) Grenzen zu einer verursachungsgerecht- eren Vergütungsstruktur zu kommen. Eine Umstrukturierungskommission des LIV hat sich im Herbst des Jahres 2013 mit der Frage beschäftigt, welche Leistungen im BEL II besonders unterbewertet sind und deshalb im Rahmen einer Strukturveränderung einer überproportionalen Anpassung besonders bedürfen. Hierzu wurden in aufwändig ermittelten Frequenzmodel- len die Auswirkungen unterschiedlicher nichtlinearer Anpassungsszenarien untersucht. In dieser Verhandlungsrunde konnte Dank konstruktiver Zusammenarbeit der Vertragspartner nunmehr die Verständi- gung auf ein frequenzbezogenes Bewertungsmodell gelingen und im Rahmen der beschriebenen, begrenzten Möglichkeiten wenn auch keine befriedigende, so aber doch eine in die richtige Richtung weisende Veränderung erreicht werden. Last but not least galt es auch auf Landesebene eine Kompensation für den entgangenen Anpassungszeitraum I. Quartal 2014 wegen nicht gegebener Nachberechnungsmöglichkeit zu erreichen. Im Ergebnis wurden die Vergütungen für die BEL II - Nrn. 301 0 bis 362 8 unter weit gehender Ausnutzung des Korridors hochgerechnet für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.2014 geringfügig uneinheitlich um rund + 7% gegenüber den Vergütungen des Jahres 2013 erhöht. Im Gegenzug wurden die Vergütungen der L.-Nrn. 102 4/8 sowie 162 0/8 nicht um die volle Veränder- ungsrate, sondern um rund + 2,3 % erhöht. Die Vergütungen aller anderen Leistungen wurden um den hochgerechneten Satz + 3,75% erhöht. Die Vereinheitlichung der Vergütungen in den Vertragsgebieten Nordrhein und Westfalen-Lippe konnte abgeschlossen werden. Bitte geben Sie die einzelnen Werte in Ihrer EDV ein, da durch die beschriebene Restangleichung NRW im Centbereich Differenzen bestehen können. Wie erwähnt handelt es sich um hochge- rechnete Vergütungen, die ab 01.01.2015 (ohne Wegfall des Struktur- effektes) als Basis für eine dann hoffentlich geltende Anschlussverein- barung auf das jahresdurchschnittliche Erhöhungsniveau abzusenken ist. 2. Vergütungen gem. § 88 Abs. 2 SGB V: Zahntechnische Leistungen im Rahmen KFO/ Schienentherapie In einem anderen Rechtskreis bewegen sich die Vergütungsverhandlungen für die zahntechnischen Leistungen KFO/ Schienen: Hier konnte es in den Ver- handlungen wiederum erreicht werden, die volle Veränderungsrate in Höhe von jahresdurchschnittlich +2,81%  mit Wirkung ab 01.04.14  bis 31.12.2014 hochgerechnet um + 3,75% linear umzusetzen. Auch hierbei handelt es sich also um hochgerechnete Vergütungen, die ab 01.01.2015 als Basis für eine dann hoffentlich geltende Anschlussver- einbarung auf das jahresdurchschnitt- liche Erhöhungsniveau von + 2,81% gegenüber den im Jahr 2013 geltenden Vergütungen abzusenken ist. NEWSLETTER FÜR ZAHNTECHNISCHE MEISTERBETRIEBE DER INNUNGEN ARNSBERG UND MÜNSTER ZahnTechnikerInfo Westfalen Zukunftssicherung, Information, Beratung : Die Zahntechniker-Innungen Westfalen 2 Abrechnung BEL II - 2014 - VERGÜTUNGSVERHANDLUNGEN IN NRW ABGESCHLOSSEN Ausgabe 01/14 - 18.03.2014

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